Fachkraft für Arbeitssicherheit

Nach dem § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV V2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sind Arbeitgeber bzw. Unternehmer verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SIFA) und Betriebsärzte zu bestellen.

SIFA haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bzw. Unternehmer beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Insbesondere sollen sie als „Arbeitsschutzmanager“ dabei helfen, Sicherheit und Gesundheit auf allen betrieblichen Ebenen zu verankern und möglichst frühzeitig in die Gestaltung von Arbeitssystemen zu integrieren.

Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der SIFA gehören:

  • sicherheitstechnische Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Regelmäßige Begehungen und Teilnahme am Arbeitssicherheitsausschuss
  • Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitszeiten
  • Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Sensibilisierung der Mitarbeiter für Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Organisation und Durchführung von Gesundheitstagen
  • Wiedereingliederung nach Krankheiten, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Anpassung des Arbeitsplatzes

Neben der SIFA benötigen Unternehmen eine betriebsärztliche Betreuung. Die genauen Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung sind im § 3 ASiG aufgeführt. Hierzu gehört die Beratung des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz, bei der Unfallverhütung und zu Fragen des Gesundheitsschutzes.